1. Für die Einstellung von ______ Pferd(en) _________________________ (Name) wird (werden) in dem Stallgebäude des Betriebes___________________ Box(en) / Offenstall vermietet.
2. Im einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen:
· Vermietung gem. § 1 Abs. 1
· Lieferung von Einstreu (_____kg Stroh täglich)
· Lieferung von Kraftfutter (Hafer/Fertigfutter _____kg täglich)
· Lieferung von Heu (_____kg täglich)
· Pflege des Pferdes
4. Die Futtergabe/Futterhäufigkeit kann nach Vereinbarung erhöht/vermindert werden.
§2
Vertragszeitraum, Kündigung
1. Der Vertrag beginnt am_____________ und endet am _____________/ läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats für den Ablauf des gleichen Monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Der Vertrag kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung 1 Monat im Rückstand ist;
b) die Betriebs- und Reitordnung trotz Abmahnung wiederholt oder – auch ohne vorherige Abmahnung – schwerwiegend verletzt wird.
Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat.
§3
Pensionspreis
1. Der Pensionspreis beträgt _______€ monatlich.
2. Er ist im voraus bis spätestens zum 10. Tage des laufenden Monats auf das Konto ___________________________ bei _________________________ (BLZ)_________________________ zu zahlen.
3. Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch etc.) des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht.
4. Verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt den Betrieb, eine Mahngebühr von 5,- € für jede Mahnung und Verzugszinsen für die Wartezeit zu erheben.
§4 Aufrechnungsverbot und Pfandrecht
1. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Betriebsinhaber nicht bestritten wird.
2. Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenem Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt auch nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.
§5
Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung
1. Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen.
2. Der Einsteller hat dem Betrieb den Abschluss einer Reitpferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen.
§6
Hufbeschlag und Tierarzt
1. Die Kosten des Hufbeschlages trägt der Einsteller. Der Betrieb ist berechtigt, für Rechnung des Einstellers einen Beschlagschmied zu beauftragen.
2. Der Betrieb kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen.
§7
Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte
1. Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebes bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen.
2. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen oder Ständer an Dritte abzugeben.
§8
Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung des Betriebes
1. Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen Betriebes und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekannt werden dem Einsteller zu melden.
2. Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit der Betrieb nicht gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten des Betriebes oder eines Gehilfen beruhen.
3. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherung unterrichtet ist und nur hieraus und in den Fällen des § 9 Abs. 1 Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen kann.
§10
Änderungen, Nebenabreden
Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein, besteht der Vertrag im übrigen weiter.
___________________________ den _____________20___