Der Reit- und Fahrverein ...................................., in der Folge kurz Verein genannt, ist ein Verein nach österreichischem Vereinsrecht.
Der Sitz des Vereins ist ....................
§ 2 Zweck des Vereins:
1. Der Verein ist unpolitisch; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
a) Ausübung des Reit- und Fahrsportes sowie Ausbildung in diesen Sportarten für möglichst breite Bevölkerungsschichten.
b) Heranziehung der Jugend zum Reiten und Fahren
c) Hebung des Fremdenverkehrs
d) Talentierte Reiter weiterzubilden und sie schrittweise zum Leistungssport hinzuführen.
e) Pflege einer sinnvollen Geselligkeit im regionalen und überregionalen Rahmen
f) Bereicherung kultureller Veranstaltungen durch Mitwirkung und Vorführung
§ 3 Aufbringung der Mittel:
Der Reitverein soll durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie durch Einnahmen aus diversen Veranstaltungen in der Lage sein, sich selbst zu erhalten.
Eventuelle Gewinne sind zum weiteren Ausbau des Reitvereines und für Rücklagen zu verwenden.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft ist möglich als ordentliches Mitglied, außerordentliches Mitglied, Stifter oder Ehrenmitglied.
Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden.
1. Ordentliches Mitglied (Stammmitglieder) sind physische Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich zu einer regelmäßigen Mitarbeit verpflichten und die Gewähr bieten, den Zielen des Reitvereins wesentlich dienen zu können.
2. Außerordentliche Mitglieder (Anschlußmitglieder) sind pysische Personen, die bereits einem anderen Reitverein als ordentliche Mitglieder angehören oder nur beschränkt am Vereinsleben teilnehmen wollen, insbesondere an den Vereinsitzungen und der regelmäßigen Mitarbeit.
3. Als Stifter können physische oder juristische Personen durch den Vorstand aufgenommen werden, die durch eine einmalige Bezahlung eines entsprechenden Geldbetrages oder eine sonstige Zuwendung die Zwecke des Reitvereines wesentlich gefördert haben.
4. Sowohl physische als auch juristische Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Die Anerkennung als Stifter sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt der Generalversammlung des Vereins.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Reitvereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Reitvereins zu benützen.
2. Die ordentlichen Mitglieder (Stammmitglieder) sind zur aktiven Mitarbeit im Verin verpflichtet. Dies betrifft inbesonders die Teilnahme an den Vereinssitzungen, Vorbereitung und Gestaltung der diversen Vereinsveranstaltungen sowie reit- oder fahrsportliche Betätigung.
3. Außerordentliche Mitglieder (Anschlußmitglieder) sind zu keiner regelmäßigen Mitarbeit verpflichtet, können aber nach Belieben am Vereinsleben teilnehmen.
4. Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Generarversammlung. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive, ordentliche Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht.
5. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Reitvereines zu wahren, die Statuten des Reitvereines zu achten und die Beschlüsse der Generalversammlung zu respektieren.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft der physischen Personen endigt durch den Tod, bei juristischen Personen durch die Auflösung derselben, ferner durch freiwilligen Austritt, Streichungen und durch Ausschluß.
2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand bekanntzugeben und von diesem sofort zur Kenntnis zu nehmen. Die Wirkung beginnt mit der Kenntnisnahme durch den Vorstand.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgleidsbeitrages trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist oder wenn es seine Interesselosigkeit an der Tätigkeit des Reitvereines bekundet.
4. Als Interesselosigkeit und damit Grund zum Ausschluß wird insbesonders angesehen, wenn ein ordentliches Mitglied drei Mal hintereinander unentschuldigt den einberufenen Vereinssitzungen oder Veranstaltungen entfernt bleibt.
§ 7
Vereinsorgane:
Als Vereinsorgane fungieren
1. die Gereralversammlung 2. der Vorstand 3. die Rechnungsprüfer 4. das Schiedsgericht
§ 8
Die Generalversammlung:
1. Alle 2 Jahre treten die Vereinsmitglieder am Sitze des Vereines zur ordentlichen Generalversammlung zusammen. Diese ist vom Vorstand einzuberufen.
2. Auf Beschluß des Vorstandes sowie schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
3. Die Einberufung der Generalbersammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung der Mitglieder des Reitvereines und Bekanntgabe des Zeitpunktes, der Ortes der Versammlung und der Tagesordnung vorzunehmen. DieEinladungen müssen mindestens 2 Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung ergehen.
4. Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
5. Anträge können nur dann auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens einen Monat vor deren Zusammentritt dem Vorstand der Vereinigung schriftlich mitgeteilt werden.
6. Die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Miglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlußfähigkeit, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfahig.
7. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmsicherheit. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten erfolgen mit Zweidrittelmehrheit.
8. Die Generalversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
9. Bei der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Einsichtnahme steht jedem Vereinsmitglied frei.
§ 9
Aufgaben der Generalversammlung:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhören der Rechnungsprüfer.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Wahl und allfällige Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Aberkennung ihrer Mitgliedschaft.
5. Änderung der Statuten und freiwillige Auflösung der Gesellschaft.
§ 10
Der Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und den vier Fachreferenten für Dressur- und Springreiten, Distanzreiten, Wander- und Westernreiten und Fahren.
2. Die Amtsdauer des Vorstandesbeträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Der Vorstand kann in diesem Falle bis zur Neuwahl eine Kooptierung vornehmen.
4. Der Vorstand tritt zumindest halbjährlich zusammen, die Einberufung hat der Vorsitzende der Vereinigung – bei Verhinderung sein Stellvertreter – vorzunehmen.
5. Der Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Reitvereines, bei Verhinderung seinem Stellvertreter.
6. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8. Über jede Sitzung des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Reitvereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
1. Erstellung des gesamten Voranschlages für alle jährlich anfallenden Projekte und deren Detailausarbeitung für die einzelnen Sitzungen sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses.
2. Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorbereitungen für die Generalversammlung.
3. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
4. Die gesamte administrative und finanzielle Gebarung des Vereines.
5. Die Vorbereitung der Aufnahme und des Aussschlusses von Mitgliedern und Stiftern.
6. Abschluss von Dienstverträgen.
Die Exekutionsorgane des Vorstandes sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier.
1. Der Vorsitzende ist der höchste Funktionär des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen sowie der Statutenbestimmungen. Er führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung oder des Vorstandes unterliegen, in eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand bzw. die Generalversammlung.
2. Dem Schriftführer obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereines. Überdies fungiert er, ist keine andere Regelung getroffen, als Bevollmächtigter des Vorsitzenden und als Schriftführer.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinigung verantwortlich. Zu diesem Zweck hat der Kassier das Recht, alle Schriftstücke, die eine finanzielle Verpflichtung für den Verein begründen, ändern oder auflösen, neben dem Vorsitzenden zu zeichnen.
4. Schriftstücke aller Art sind dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Schriftführer, soferne sie Geldangelegenheiten betreffen vom Vorsitzenden und vom Kassier, zu unterfertigen. Schriftstücke, die keinerlei rechtliche Verfügung enthalten, können vom Schriftführer allein unterzeichnet werden.
5. Den Fachreferenten obliegt die Vorbereitung und Durchführung der in ihrem Bereich fallenden Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Obmann.
§ 13
Die Rechnungsprüfer:
1. Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder.
2. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre.
3. Die Rechnungsprüfer führen ihre Geschäfte kollegial.
4. Die Rechnungsprüfer treten vor jeder Generalversammlung zu einer Sitzung zusammen.
5. Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Finanziellen Gebarung des Vereines und die Überprüfung der jährlichen Rechnungsabschlüsse. Sie sind jederzeit befugt, in die Geschäftsbücher und Belege des Vereines Einsicht zu nehmen, Aufklärungen zu verlangen, und haben über ihre Feststellungen der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14
Das Schiedsgericht:
1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei hievon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese 4 Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig und der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen.
§ 15
Auflösung des Reitvereines:
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
2. Im Falle der freiwilligen Auflösung hat dieselbe Generalversammlung zu beschließen, welcher gemeinnützigen Vereinigung das Vereinsvermögen zufließen soll.