Das neue Vereinsrecht – Finanzielles Das neue Vereinsrecht bringt mehr Klarheit, aber auch zusätzliche Pflichten für Vereine – vor allem ihre Finanzgebarung wird künftig strenger kontrolliert. Steuerberater Mag. Andreas Lummerstorfer erläutert die wichtigsten Veränderungen bei Vereinsbesteuerung und Rechnungslegung. aus PR 9/2002, S. 46–47
Mit den Vereinsrichtlinien 2001 hat die Finanzverwaltung die wesentlichen Eckpunkte der Vereinsbesteuerung auf 123 eng bedruckten A4-formatigen Seiten niedergeschrieben. Es sind dadurch zwar keine neuen Bestimmungen in Kraft getreten, jedoch wurden bestehende Unklarheiten beseitigt.
Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen
Reitvereine unterliegen grundsätzlich als Körperschaften des privaten Rechts der Besteuerung. Sie sind jedoch als Sportvereine steuerlich begünstigt, sofern die Statuten des Vereins folgende – in der Praxis oft mißachteten – Anforderungen erfüllen: # 1. Explizite Formulierung, daß der Verein nicht auf Gewinn gerichtet ist (meist erfüllt); # 2. Nennung des begünstigten Vereinszwecks (z. B. Förderung des Reitsports – meist erfüllt); # 3. erschöpfende Nennung der ideellen und materiellen Mittel, mit denen der Zweck erfüllt werden soll. Hier gibt es schon häufiger Probleme, z. B. wenn Reitturniere veranstaltet oder Vortragsabende durchgeführt werden, diese jedoch nicht in den Statuten angeführt sind. Der Reitverein kann die steuerliche Gemeinnützigkeit selbst dann verlieren, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich genommen durchaus im Sinne der Vereinszwecks wären, jedoch nicht in den Statuten genannt sind. # 4. Vermögensbindung im Falle der Auflösung und der Änderung des begünstigten Vereinszwecks. Sehr viele Vereinsstatuten enthalten nicht den Passus, daß auch bei einer Änderung des begünstigten Vereinszwecks das gesamte Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muß. Der dritte und der vierte Statutenmangel bewirken (im Gegensatz zu den ersten beiden Mängeln) nicht unbedingt einen rückwirkenden Verlust der Gemeinnützigkeit. Wenn die Statuten innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist korrigiert werden und zwischenzeitlich die tatsächliche Geschäftsführung den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit entsprach, „passiert nichts“. Sind die genannten Anforderungen an die Statuten nicht erfüllt, sollte jedenfalls baldigst ein steuerliches Statuten-Update durchgeführt werden. Bei dieser Gelegenheit könnte auch gleich die Anpassung an das neue Vereinsgesetz durchgeführt werden. Besonderes Interesse gilt ohne Zweifel der wichtigen Frage: Welche steuerlichen Begünstigungen genießen Reitvereine?
Körperschaftssteuer
Sogenannte „unentbehrliche Hilfsbetriebe“, die unmittelbar mit der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks verbunden sind (z. B. der Reitbetrieb des Reitvereins, Reitturnier), unterliegen nicht der Körperschaftssteuer. Gewinne aus Aktivitäten, die keine direkte Verbindung zum Vereinszweck aufweisen, sondern vor allem eine Geldbeschaffungsmaßnahme für diesen darstellen (z. B. das Vereinsfest), werden hingegen mit 34 % besteuert. Das gleiche gilt für „begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe“ und für Gewerbebetriebe, die vom Verein unterhalten werden (entgeltliche Pferdebetreuung eines Reitvereins, mit oder ohne Bereitstellung von Einstellplätzen). Doch Vorsicht: Diese letztgenannte Tätigkeit des Vereins bewirkt den Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn die Umsätze e 40.000,– pro Jahr überschreiten und keine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Finanzlandesdirektion eingeholt wird! Bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten, steht dem Verein ein Freibetrag von EUR 7.300,– pro Jahr zur Verfügung, d. h. es werden nur jene Gewinne besteuert, die diesen Betrag übersteigen. Um die Besteuerung der Vereinsfeste zu minimieren, kamen findige Vereinsfunktionäre auf die Idee, die Preisgelder von Reitturnieren im Rahmen von Vereinsfesten zu vergeben. Auf diese Weise sollten zusätzliche Ausgaben für die Vereinsfeste geschaffen werden. Die Finanzverwaltung sieht dies jedoch anders und ordnet die Preisgelder dem ohnedies steuerfreien Reitturnier und nicht dem Vereinsfest zu. Apropos Preisgelder: Werden von ausländischen Berufsreitern Preisgelder gewonnen, können diese – je nach Herkunftsland des Reiters und Höhe des Preisgeldes – in Österreich einer pauschalen Einkommenssteuer von 20 % unterliegen. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nicht nur das Preisgeld, sondern sämtliche ausbezahlten Beträge, so auch ein Antrittsgeld sowie vom Reitverein gezahlte Reisekosten. Da die Abzugsteuer selbst jedenfalls Teil des Honorars ist, beträgt sie 25 % des effektiv ausbezahlten Betrags! Der Verein muß gegebenenfalls die Pauschalsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Unterläßt er dies, haftet der Verein für die Abzugsteuer. Das gleiche gilt übrigens auch für Bezüge ausländischer Vortragender. Zurück zur Körperschaftssteuer: Besteuert werden nur Betriebe im steuerlichen Sinn, nicht jedoch die Vermögensverwaltung (Ausnahme gleich im Anschluß). Das reine Einstellen der Pferde beim Verein ohne Betreuung (d. h. ohne Füttern und Ausmisten) ist als Vermögensverwaltung steuerfrei. Apropos Vermögensverwaltung: Auch die Zinserträge von Bankguthaben sind Vermögensverwaltung, diese unterliegen der 25%igen Kapitalertragssteuer. Der Verein kann jedoch nachweisen, daß ein entsprechendes Bankguthaben unmittelbar mit dem Reitbetrieb als unentbehrlichem Hilfsbetrieb in Zusammenhang steht. Mittels einer Befreiungserklärung, die bei der jeweiligen Bank auszufüllen ist, unterbleibt für die Zukunft der Kapitalertragssteuerabzug. Die Zinserträge werden dem Bankkonto brutto für netto gutgeschrieben und wären beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb zu versteuern. Da dieser jedoch steuerfrei ist, entfällt die Besteuerung dieser Kapitalerträge ganz.
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen
Echte Mitgliedsbeiträge (es gibt keine individuellen Gegenleistungen) und Spenden unterliegen bei begünstigten Vereinen nicht der Körperschaftssteuerpflicht. Ebenso sind Subventionen im allgemeinen steuerfrei. Sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge sind mit einer konkreten Gegenleistung verbunden. Sie können körperschaftssteuerpflichtig sein. Gemischte Mitgliedsbeiträge müssen aufgeteilt werden in den Anteil des echten (dafür werden vergleichbare Vereine herangezogen) und des unechten Mitgliedsbeitrags. Verlangt z. B. ein Reitverein für die Mitgliedschaft inklusive der Pferdebetreuung e 400,– pro Monat, gelten rund EUR 75,– als echter Mitgliedsbeitrag, da dies der „echte“ Mitgliedsbeitrag bei vergleichbaren Vereinen ist. Die verbleibenden e 325,– sind als unechter Mitgliedsbeitrag steuerpflichtig.
Umsatzsteuer
Reitvereine sind als Sportvereine explizit von der Umsatzsteuer befreit (nur wenn das Reiten einen Nebenzweck des Vereins darstellt, gilt die Befreiung nicht). Der Wermutstropfen: Reitvereine können keine Vorsteuer (die vom Verein bezahlte Umsatzsteuer) vom Finanzamt zurückholen. Betreibt der Reitverein jedoch einen Gewerbebetrieb, z. B. die Betreuung von Pferden, gilt die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Die entgeltliche Betreuung von Pferden unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 10 %.
Rechnungslegung
Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und über die erforderlichen Aufzeichnungen von Vereinen wurden durch das Vereinsgesetz 2002 erheblich konkretisiert. Frühestens ab 1. Jänner 2005 gilt: Kleine Vereine (die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben betragen weniger als eine Million Euro pro Jahr) müssen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einen Vermögensstatus (Aufstellung des Vermögens und der Schulden per Jahresende) aufstellen. Bei gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben zwischen einer und drei Millionen Euro muß eine doppelte Buchführung eingerichtet und ein Jahresabschluß nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt werden. Ab gewöhnlichen Einnahmen von drei Millionen Euro besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines erweiterten Jahresabschlusses. Weiters müssen diese Vereine durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Für Vereine, die von öffentlichen Stellen Subventionen erhalten und im Zusammenhang mit diesen Subventionen geprüft werden (die Prüfung muß einer Wirtschaftsprüfung vergleichbar sein), bestehen Erleichterungen. Alles in allem: Die Rechnungslegungsvorschriften sind für Vereine strenger geworden, jedoch sind seriöse Aufzeichnungen ohnedies im Sinne von verantwortungsbewußten Vereinsfunktionären. Mehr über das komplizierte Vereinssteuerrecht ist in den Vereinsrichtlinien zu finden. Andreas Lummerstorfer
Mag. Andreas Lummerstorfer ist Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in Wien und Co-Autor des im Orac-Verlag erschienenen Buchs „Das Recht der Vereine“.
Das neue Vereinsrecht – Juristisches Am 1. Juli ist das neue Vereinsgesetz in Kraft getreten, das auch für Reitervereine zahlreiche Veränderungen mit sich bringt. Welche – das hat Rechtsanwalt Dr. Thomas Höhne für die Pferderevue analysiert. aus PR 8/2002, S. 40-41
Das am 1. Juli in Kraft getretene Vereinsgesetz 2002 ist nicht bloß eine Novelle des Vereinsgesetzes aus dem Jahr 1951, sondern ein gänzlich neues Gesetz, das allerdings in vielen Punkten auf dem alten aufbaut. Gleich einmal zur Übergangsbestimmung: Das Inkrafttreten des Gesetzes bedeutet nicht, daß alle Vereine ihre Statuten sofort anpassen müssen. Sie haben dafür bis 30. Juni 2006 Zeit. Es empfiehlt sich jedoch, notwendige Anpassungen nicht all zu lang hinauszuzögern. Dieses Gesetz ist ein modernes Gesetz, das allen Beteiligten in vielen Punkten Klarheit und Eindeutigkeit bringt – auf diese Vorteile sollte man nicht verzichten. Das neue Gesetz ist auch ein guter Anlaß, Statuten, die möglicherweise nicht mehr der Praxis und Realität Ihres Vereins entsprechen, auf die Höhe der Zeit zu bringen. Achtung: Die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie nicht erst durch eine Statutenanpassung für den Verein wirksam werden, gelten jedenfalls schon ab 1. 7. 2002!
Statuten
Neu ist lediglich, daß auch die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Länge ihrer Funktionsperiode geregelt werden muß. Vereinsstatuten, in denen nicht steht, wie die Organe gewählt werden, wird es wohl nicht geben; zu überprüfen ist aber, ob auch eine Bestimmung über die Dauer der Funktion enthalten ist. Das Leitungsorgan (der Vorstand) ist verpflichtet, jedem Mitglied auf Verlangen ein Exemplar der Statuten auszufolgen.
Organe
Es muß eine Mitgliederversammlung, die zumindest alle vier Jahre einzuberufen ist, und ein Leitungsorgan geben. Das Leitungsorgan (meist „Vorstand“ genannt) muß aus mindestens zwei (natürlichen) Personen bestehen. Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer (gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Mio. Euro) einen Abschlußprüfer. Sind in den Statuten keine Rechnungsprüfer vorgesehen, so muß dies nicht unbedingt nachgeholt werden. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein, sie müssen auch nicht Vereinsorgane im eigentlichen Sinn sein – es muß sie nur geben. Das heißt, daß man sie auch nicht unbedingt in die Statuten hineinschreiben muß. Nicht zwingend ist es, ein zusätzliches Aufsichtsorgan einzurichten. Existiert ein solches jedoch, so muß dieses aus mindestens drei „unabhängigen und unbefangenen“ natürlichen Personen bestehen, die von der Mitgliederversammlung zu bestellen sind. Sie dürfen allerdings keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.
Informationspflicht
Mit der Vereinsdemokratie geht es jetzt aufwärts: Der Vorstand muß in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die Gebarung des Vereins informieren (das mußte er bis jetzt nicht, sofern es nicht in den Statuten stand!). Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt, muß er eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch außerhalb der Mitgliederversammlung (binnen vier Wochen) geben. Eine Statutenänderung ist hier nur dann erforderlich, wenn die Statuten derartige Informationspflichten bereits regeln, allerdings in einer für die Mitglieder ungünstigeren Weise.
Rechnungslegung
Natürlich mußte der Vorstand auch schon in der Vergangenheit aufs Geld schauen, auch wenn das Vereinsgesetz darüber schwieg. Das neue Gesetz spricht aber eine klare Sprache: Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, daß die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist und hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Details zu den einschlägigen Aufgaben von Leitungsorgan und Rechungsprüfern finden Sie in der nächsten Ausgabe der Pferderevue, in der die finanzrechtlichen Neuerungen dargestellt werden. Achtung: Diese Verpflichtungen gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes – ungeachtet dessen, was in den Statuten steht! Ein Vorstand, der sich an diese minimalen Pflichten im Rahmen der Finanzgebarung nicht hält und dadurch dem Verein Schaden zufügt oder gar dessen Insolvenz zu verantworten hat, kann schadenersatzpflichtig werden!
Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins
Je mehr Vereine mit Geld zu tun haben, umso mehr stellen sich Haftungsfragen. Grundsatz: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher vertraglicher Verpflichtung (z. B. Bürgschaft) ergibt. Das ist zwar nichts Neues, wurde aber in vielen Presseberichten so verkauft. Haftungen können sich aus dem Strafgesetzbuch (die frühere „Fahrlässige Krida“, nun etwas entkriminalisiert, aber als „grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“ noch immer gefährlich genug) oder aus den Abgabengesetzen (§ 9 Bundesabgabenordnung, Haftung für Abgabenverkürzung infolge schuldhafter Pflichtverletzung, also etwa bei mangelhafter Buchführung) oder dem ASVG (§ 114, Haftung für einbehaltene Dienstnehmeranteile) ergeben. Da vielfach der Irrglaube existiert, Vorstandsmitglieder oder gar Vereinsmitglieder würden „automatisch“ für Vereinsschulden haften, ist es wohl sinnvoll, nun mit klaren Gesetzesworten hervorzuheben, daß dem nicht so ist. Dies entspricht dem Wesen der juristischen Person, deren Vermögen (also auch Forderungen und Verbindlichkeiten) von jenem der Mitglieder streng getrennt ist. Auch wenn dies bisher nicht ausdrücklich geregelt war, so war es doch geltendes Recht, daß Mitglieder von Vereinsorganen dann, wenn sie ihre Pflichten nicht ordentlich erfüllten, dem Verein für einen daraus entstehenden Schaden hafteten. Dies wird nun unter Anführung einer Reihe von einzelnen Beispielen auch positiv geregelt. So können Organwalter insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet, Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen oder ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins mißachtet haben.
Vereinsbehörden und Verfahren
Während bisher in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden (BH) und Bundespolizeibehörden, im Fall der Existenz einer Sicherheitsdirektion (wie etwa in Wien) diese zuständig waren, ist nun in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion (etwa in Wien) diese; als zweite Instanz entscheidet die Sicherheitsdirektion. Was die Polizei mit Vereinsrecht zu tun hat, ist nach wie vor nur historisch begründbar. Alle anderen Gesellschaftsformen ressortieren zum Justizministerium und zu den Gerichten. Offenbar ist es schwer, die Reste des Metternichschen Polizeistaats auszumerzen – auch wenn dem Gesetz zuzugestehen ist, daß es sich redlich um „Entpolizeilichung“ des Vereinsrechts bemüht.
Änderung von Statuten und Anschrift
Der Verein zeigt bei der Behörde die Änderung seiner Statuten an. Die Behörde hat dann vier Wochen Zeit, zu erklären, daß diese Änderung nicht gestattet wird, weil sie gesetzwidrig wäre. Die Statutenänderung wird erst mit Ablauf der Frist bzw. mit einer früheren Erklärung der Behörde, daß die Änderung in Ordnung geht, wirksam. Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter – also nur die Vertretungsbefugten, nicht aber die Mitglieder anderer Organe (Aufsichtsorgan, Rechnungsprüfer etc.) – unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums und Geburtsorts, ihrer Zustelladresse sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekanntzugeben. Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen. Derartige Mitteilungen sind gebührenfrei.
Vereinsregister
Geradezu revolutionär ist die Schaffung eines Vereinsregisters, das diesen Namen auch verdient: Es ist dies ein öffentliches Register, aus dem die Vereinsbehörden auf Verlangen jedermann über die wesentlichen Daten des Vereins Auskunft zu erteilen haben; in Zukunft soll es EDV-gestützt geführt werden. Den Vereinsbehörden erster Instanz bleibt es überlassen, mit welchem Medium sie die Daten ihrer Vereine in Evidenz halten. Daneben wird es aber ein beim Innenministerium geführtes automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) geben, dem die erstinstanzlichen Behörden ihre Vereinsdaten zu überlassen haben. Jeder Verein bekommt eine ZVR-Zahl, die er auf all seinen Schriftstücken, die in die Außenwelt gehen, anzuführen hat. Die Bestimmung über die ZVR-Zahl betrifft nicht die Statuten, sondern das Auftreten des Vereins gegenüber Dritten. Diese Bestimmung ist daher nicht erst ab einer Änderung der Statuten für die Vereine relevant, sondern mit Inkrafttreten des Gesetzes. Allerdings handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung nicht mit einer Strafsanktion belegt ist. Es wird aber sicherlich sinnvoll sein, diese Zahl zu führen. Gegenüber Behörden schon deswegen, damit ein Schriftstück dort den richtigen Weg findet, und gegenüber Dritten, um keinen Zweifel an der Seriosität des Vereins aufkommen zu lassen. Alles in allem ist das neue Gesetz kein Grund zur Panik. Es bringt Klarheit und Rechtssicherheit, erwartet allerdings von den Vereinsfunktionären auch, daß sie ihre Verantwortung ernstnehmen. Dr. Thomas Höhne
Dr. Thomas Höhne ist Rechtsanwalt in Wien (Höhne, In der Maur & Partner, http://www.h-i-p.at) und Co-Autor des Buches „Das Recht der Vereine“.