Dieses Forum ist leider nicht mehr vorhanden, habe dort nur folgendes gepostet :
Die Verletzung der gesetzlich vorgesehene Anbieterkennzeichnung (§ 5 Abs.1 ECG, § 6 ECG, § 6 MDStV), sowie weitere wichtige rechtliche Hinweise wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Nach § 26 ECG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer gegen die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs 1 verstößt (§ 26 Z 1 ECG).
Daneben droht aber auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 1 UWG handelt u.a. jemand sittenwidrig, der sich durch Verletzung von Gesetzen einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).