Bei genauerer Betrachtung der einzelnen Fahrverbote fällt auf, dass manche Verordnungen auf „Lastkraftfahrzeuge“, andere aber auf „Lastkraftwagen“ abstellen; in machen Verordnungen werden „Sattelzugfahrzeuge“ bzw „Sattelkraftfahrzeuge“ explizit erwähnt, in anderen wieder nicht. Weiters wird das Fahrverbot in einigen Verordnungen ab einer Gewichtsgrenze von mehr als 7,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht, in anderen Verordnungen jedoch schon ab einer Gewichtsgrenze von mehr als 3,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht erlassen. Das bedeutet, in beinahe jeder Verordnung werden unterschiedliche Fahrzeugarten mit unterschiedlichen Gewichtsgrenzen erfasst. In einer Verordnung wird das Fahrverbot vom Gesamtgewicht (= das tatsächliche Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung und Lenker) und nicht vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht abhängig gemacht.
Bei der Kundmachung der einzelnen Fahrverbote bietet sich kein einheitliches Bild. Auffallend ist, dass einige Fahrverbote durch eine Verordnungen der Landesregierung, die im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemacht wird, erlassen werden, andere auf BH-Ebene erlassen werden.